1. 4

§ 4 VwKostG LSA – Berechtigter für die Kostenerhebung

(1)Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.

(2)Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung bestimmen, daß an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.

(3)Abweichend von Absatz 1 steht den beliehenen Unternehmen das Aufkommen an Kosten für von ihnen vorgenommene Amtshandlungen zu.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwKostG LSA – Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Vom 27. Juni 1991 – ST

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.