(1)Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.
(2)Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung bestimmen, daß an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.
(3)Abweichend von Absatz 1 steht den beliehenen Unternehmen das Aufkommen an Kosten für von ihnen vorgenommene Amtshandlungen zu.