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§ 2 VerfSchG-LSA – Organisation und Zusammenarbeit

(1)1Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. 2Verfassungsschutzbehörde ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. 3Es unterhält für diese Aufgabe eine besondere Abteilung.

(2)Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

(3)Sie ist verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit dem Bund und den Ländern zusammenzuarbeiten.

(4)Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfSchG-LSA – Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 – ST

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