1Obliegt nach den §§ 43 oder 44 die Unterhaltung für im Zuge einer Straße gelegene Straßenteile, z. B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten oder einem Privaten, so ist der nach § 42 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten oder des Privaten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 2In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.