(1)1Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. 2Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. 3Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2)1Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Planfeststellung entschieden. 2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben.
(3)Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.