(1)1Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten nach § 43 Abs. 1 Satz 4 kann gegen die Erziehungsberechtigten ein Zwangsgeld festgesetzt werden. 2Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
(2)1Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind. 2Die Zuführung wird von dem für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Landkreis oder von der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet.