30a

§ 30a SchulG LSA

Fort- und Weiterbildung

(1)
1

Fortbildung dient der Vertiefung, Aktualisierung und Erneuerung des für die Berufsausübung erforderlichen Wissens und Könnens.

2

Sie umfasst alle Maßnahmen des Landes und andere als Fortbildungsmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer anerkannte Veranstaltungen auf landesweiter, regionaler oder schulinterner Ebene.

3

Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.

4

Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden.

5

Lehrerinnen und Lehrer können zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet werden.

6

Die vom Land unterbreiteten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen.

(2)
1

Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt leistet im Rahmen der Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen grundlegende Entwicklungsarbeit; es plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes zentrale und regionale Fortbildungsmaßnahmen sowie die Schulung der Fortbildnerinnen und Fortbildner und der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer durch.

2

Die durch das für Schulwesen zuständige Ministerium vorzugebenden Fortbildungsschwerpunkte orientieren sich im Interesse der Entwicklung pädagogischer Innovationen an den Erfordernissen der Schulen sowie an aktuellen fachlichen, erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Erkenntnissen.

3

Auf regionaler Ebene sollen die Angebote der Fortbildnerinnen und Fortbildner, der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer sowie der medienpädagogischen Beraterinnen und Berater ergänzend für die Fortbildung genutzt werden.

4

Die Schulen ermitteln Art und Umfang des Fortbildungsbedarfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der Arbeit der Schule und des Schulprogramms.

5

Ein Fortbildungsportfolio dokumentiert die Teilnahme an der Fortbildung und die Schwerpunkte der Fortbildung.

(3)

Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)
1

Weiterbildung dient der Befähigung zur Erteilung von Unterricht in einem weiteren bisher nicht studierten Fach oder in einer nicht studierten Fachrichtung.

2

Weiterbildung erfolgt in Form von berufsbegleitenden Kursen oder Studiengängen.

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