1Vor der Löschung oder Vernichtung von Dateisystemen oder Akten, die personenbezogene Daten enthalten, bei denen nach einer zu einer bestimmten Frist vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, sind diese nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. 2Solange eine fristgerechte Entscheidung über die Archivwürdigkeit aussteht, dürfen die angebotenen Akten und Dateisysteme nur nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genutzt werden.