(1)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperpartien,
die Aufnahme von Abbildungen,
Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(2)Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies
nach § 20 Abs. 3 und 5 zur Feststellung der Identität angeordnet ist oder
zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3)1Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung der angefallenen Unterlagen auch nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, sind die angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die erforderliche Vernichtung zu unterrichten.
(4)1Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahme über die Vernichtungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. 2Sind die Unterlagen ohne Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist ihr mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.