(1)1(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. 2Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.