1Einrichtungen des Landes sind insbesondere Schulen in Landesträgerschaft, Institute zur Aus- und Fortbildung oder zu Forschungszwecken sowie andere Stellen, die nur in geringem Umfang hoheitliche und vorrangig verwaltungsinterne Aufgaben wahrnehmen sowie einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Landesregierung über die Errichtung, Auflösung oder wesentliche Änderung von Einrichtungen des Landes.