1. 82

§ 82 LBG LSA – Mutterschutz und Elternzeit

(1)Die Landesregierung regelt durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1.

des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2.

des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.

(2)Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit weiter.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG LSA – Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 – ST

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