(1)Die Landesregierung regelt durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.
(2)Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit weiter.