1 (§ 47 BeamtStG)
2Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvergehen auch, wenn sie
entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.