1. 55

§ 55 LBG LSA – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

1 (§ 47 BeamtStG)

2Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvergehen auch, wenn sie

1.

entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

2.

ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.


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LBG LSA – Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 – ST

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