1. 102

§ 102 KVG LSA – Erlass der Haushaltssatzung

(1)Die Haushaltssatzung ist von der Vertretung nach öffentlicher Beratung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2)1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. 2Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

(3)1Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 107 Abs. 4, § 108 Abs. 2 und § 110 Abs. 3 so lange zurückzustellen, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 übergeben wurde. 2Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie auch nach Ablauf des Beanstandungsrechts der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 146 Abs. 2 erst nach Übergabe des prüffähigen Jahresabschlusses an das Rechnungsprüfungsamt bekannt gemacht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KVG LSA – Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014 – ST

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.