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§ 8 GastG LSA – Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1)1Ist der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße beabsichtigt, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach der gemäß § 2 Abs. 1 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck sind mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), in der jeweils geltenden Fassung,

2.

ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,

3.

eine Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537), in der jeweils geltenden Fassung und vom Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und

4.

eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

3Die zuständige Behörde kann von der Vorlage absehen. 4Auf Verlangen des Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Überprüfung. 5Die Überprüfung gemäß Satz 1 wird nicht durchgeführt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als ein Jahr ist.

(2)Die Überprüfung gemäß Absatz 1 erfolgt nicht beim Ausschank alkoholischer Getränke

1.

in kleinen Mengen als unentgeltliche Nebenleistung oder unentgeltliche Kostprobe oder

2.

an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

(3)Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er regelmäßig Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.

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GastG LSA – Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) Vom 7. August 2014 – ST

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