1. 6

§ 6 GastG LSA – Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

(1)1Wer beabsichtigt, ein Gaststättengewerbe im Land Sachsen-Anhalt zu betreiben, und den Nachweis erbringt, dass in einem anderen Bundesland die Zuverlässigkeit im Sinne des § 8 behördlich abschließend überprüft worden ist, bedarf keiner weiteren Zuverlässigkeitsüberprüfung. 2Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Land Sachsen-Anhalt vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 und bedarf keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 8.

(3)Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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GastG LSA – Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) Vom 7. August 2014 – ST

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