(1)Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.
(2)Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage beginnt.