1. 15

§ 15 SächsVwZG – Öffentliche Zustellung

(1)Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
2.
der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
3.
die Zustellung im Ausland erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2)Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück abgeholt werden kann. Eine Benachrichtigung nach Satz 2 ist auszuhängen, wenn die berechtigten Interessen eines Beteiligten es gebieten.

(3)Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt an dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Andere Schriftstücke gelten an dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.

(4)Die Benachrichtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muss in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.

(5)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstücks dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der Zustellung ist nur von der Beachtung der Absätze 1 bis 3 abhängig.

(6)Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Bediensteten angeordnet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SächsVwZG – Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen – SN

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.