(1)Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
(2)Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.