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§ 23 SächsVwKG – Zahlungsverjährung

(1)1Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2)Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3)Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Verwaltungskostenschuldners,
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.

(4)Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

1.
die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2.
zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
zum Wegfall des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird.

(5)Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(6)Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SächsVwKG – Sächsisches Verwaltungskostengesetz – SN

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