1. 58

§ 58 SächsSchulG – Inhalt der Schulaufsicht

(1)1Die staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. 2Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2)1Die Schulaufsicht über die Schulen in öffentlicher Trägerschaft umfasst insbesondere die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben. 2Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Absatz 3, § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 4 obliegenden Aufgaben.

(3)Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SächsSchulG – Sächsisches Schulgesetz – SN

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.