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§ 31 SächsSchulG – Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht

(1)1Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Absatz 2 teilnimmt. 2Sie sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.

(2)Die Ausbildenden oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen bei der Berufsschule anzumelden und ihm die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren.

(3)1Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, dessen Einwohner der Schulpflichtige ist, zum Zweck der Schulpflichtüberwachung die erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Schüler in einem standardisierten Datenaustauschformat über eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schnittstelle zu übermitteln und Verstöße gegen die Schulpflicht anzuzeigen. 2Folgende Daten sind zu übermitteln und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren:

1.
Vorname, Namenszusatz, Nachname, Geschlecht des Schülers;
2.
Geburtsdatum, Geburtsort des Schülers;
3.
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil) des Schülers;
4.
erster Personensorgeberechtigter (Name, Vorname);
5.
zweiter Personensorgeberechtigter (Name, Vorname);
6.
Dienststellenschlüssel, Schulname;
7.
Angaben zur Schulanmeldung (Anmeldeart, Status der Schulaufnahme) für Schüler der aktuellen und zukünftigen Klassenstufe 1;
8.
Angaben zur Schulabmeldung;
9.
Angaben zum Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflichen Bildungsgang und der Berufsschulpflicht sowie Name und Anschrift des Berufsausbildungsbetriebes und Datum des Eintritts und des Austritts aus dem Betrieb für schulpflichtige Schüler an berufsbildenden Schulen.

3Die bei den Landkreisen oder Kreisfreien Städten gespeicherten Daten werden ein Jahr nach Beendigung der Schulpflicht im Freistaat Sachsen gelöscht.

(4)1Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. 2Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden sowie Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben und diese Daten weiter zu verarbeiten.

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SächsSchulG – Sächsisches Schulgesetz – SN

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