(1)1Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. 3Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 4Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)1Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft
stehen. 2Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft
3Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3 und 4, §§ 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie §§ 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung. 4§ 28 Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend. 5§ 58 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft.