(1)1Das Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht den Gemeinden und Landkreisen zu. 2§ 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. 3Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach § 66 Absätze 2 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. 4Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes finden die §§ 463 bis 469 Absatz 1, die §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(2)Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ausgeübt werden.
(3) § 66 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz findet keine Anwendung.20