38

§ 38 SächsNatSchG

 Vorkaufsrecht (zu § 66  BNatSchG)

(1)
1

Das Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht den Gemeinden und Landkreisen zu. § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.

2

Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach § 66 Absätze 2 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2)

Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ausgeübt werden.

(3)
2

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SächsNatSchG

Sächsisches Naturschutzgesetz

SN Sachsen
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