(1)Für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid auf Landkreisebene gelten die §§ 7 bis 19 entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.
(2)Die Meldebehörden ermitteln die Zahl der in der Gemeinde Unterzeichnungsberechtigten für das Bürgerbegehren und prüfen für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben auf den Unterschriftenlisten.
(3)Abstimmungsorgane für den Bürgerentscheid sind der Kreiswahlausschuss, die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände.
(4)1Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Landrätin oder der Landrat. 2Die örtlichen Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(5)Der Landkreis trägt die bei den Gemeinden anfallenden Kosten.