(1)1Der Senat wählt die Prorektorinnen und Prorektoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. 2Der Vorschlag soll Frauen und Männer umfassen. 3Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors.
(2)Prorektorinnen und Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(3)§ 87 Absatz 4, 11 und 13 gilt entsprechend.
(4)Nebenberuflich tätige Prorektorinnen und Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.
(5)Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.