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§ 83 SächsHSG – Wissenschaftliche Redlichkeit

1Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. 2Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

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SächsHSG – Sächsisches Hochschulgesetz – SN

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