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§ 71 SächsHSG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1)Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(2)1Mit Ausnahme von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die an ihrer Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden. 2Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder im Beamtenverhältnis trifft die Rektorin oder der Rektor spätestens vier Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. 3Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. 4Das Nähere regelt die Berufungsordnung.

(3)1Professorinnen und Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll, insbesondere

1.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und die Professorin oder der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird,
2.
für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung,
3.
zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses.

2Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu sechs Jahren. 3Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge sechs Jahre nicht übersteigt. 4§ 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, verlängert. 6Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. 7In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend. 8Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen.

(4)1Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. 2Die Tätigkeit als Professorin oder Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. 3Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.

(5)1Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn ihre Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. 2Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung soll entzogen werden, wenn sie sich ihrer als nicht würdig erweisen.

(6)Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sind, die Altersgrenze erreichen.

(7)1Professorinnen und Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu. 2Das Rektorat kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Professorinnen und Professoren, die sich im Ruhestand befinden und denen der Status einer oder eines Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.

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SächsHSG – Sächsisches Hochschulgesetz – SN

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