(1)Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.
(2)1Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten. 2Sie kann vorsehen, dass der Studiengang oder einzelne Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen durchgeführt werden. 3Sie sieht Schwerpunkte vor, die die Studentin oder der Student nach eigener Wahl bestimmen kann, soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden, und ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studentinnen und Studenten vorsehen.
(3)1Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. 2Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. 3Nach bestandener Prüfung werden ECTS-Leistungspunkte vergeben. 4Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. 5Die Hochschule erstellt für modularisierte Studiengänge Modulbeschreibungen und fügt sie der Studienordnung als Anlage bei. 6§ 33 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(4)1Lehrstoff und Lehrangebote werden so festgelegt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 3Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen wird so bemessen, dass den Studentinnen und Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(5)1Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studentinnen und Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. 2Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studentinnen und Studenten Prüfungen vorfristig ablegen.
(6)1Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. 2Studentinnen und Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen.
(7)1Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 111 bleibt unberührt.
(8)Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.