1. 24

§ 24 SächsEigBVO – Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar gelten.

(2)1Der Eigenbetrieb hat zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. 2Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SächsEigBVO – Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SN

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.