(1) Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar gelten.
(2)1Der Eigenbetrieb hat zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. 2Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.