(1)Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit indirektem Raumbezug, insbesondere zu Flurstücken, Adressen oder durch Rechtsvorschrift definierten Gebieten enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register zur jeweiligen Angabe zusätzlich eine Georeferenzierung aufzunehmen.
(2)Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.