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§ 8 SächsDSchG

 Erhaltungspflicht

(1)

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.

(2)
1

Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

2

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift.

3

Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden.

4

Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde.

5

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint.

6

Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.

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SächsDSchG

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SN Sachsen
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