(1)Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
(2)1Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. 2Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. 3Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. 4Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. 5Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. 6Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.9