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§ 25 SächsDSchG –  Schatzregal

(1)Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde zu melden und zu übergeben.

(2)1Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. 2Über die Höhe entscheidet die Fachbehörde im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.20

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SächsDSchG – Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SN

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