(1)1Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts Anderes bestimmen. 2Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. 3Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 durch die Gemeinde. 4Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
(2)Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 verpflichtet
(3)Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:
(4)1Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. 2Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. 3Daneben kann Ersatz verlangt werden für
(5)1Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 50 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. 2Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(6)1Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. 2Sie sind aufgrund der Jahresarbeitsstunden festzusetzen, die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ergeben.
(7)1Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Freistaates nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen. 2Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 20 Prozent zu vermindern. 3Für die Berechnung der Stundensätze sind 50 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. 4Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(8)Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des Absatzes 7 setzt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung fest.
(9)1Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2§ 3 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. 3Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den für Kommunalabgaben nach § 3a Absatz 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. 4Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 5§ 7 Absatz 4 und § 19 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.
(10)Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.