(1)1Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. 2Der Einsatzleitung obliegt an der Einsatzstelle die
3Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt. 4Soweit erforderlich, kann die Einsatzleitung eine örtliche oder im Einvernehmen mit anderen Gemeinden eine überörtliche Führungsunterstützungseinrichtung hinzuziehen.
(2)1Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr der Einsatzstelle, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. 2Hiervon abweichende Regelungen für eine gemeindeübergreifend tätige Einsatzleitung sind im Einvernehmen mit den betroffenen örtlichen Brandschutzbehörden durch den Abschluss von Zweckvereinbarungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit möglich. 3Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. 4Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. 5Die Einsatzleitung kann dem Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin übertragen werden.
(3)Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.
(4)1Bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, soll der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren übernehmen. 2Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. 3Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.
(5)1Die Einsatzleitung ist vom Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin zu übernehmen, wenn
2Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Einsatzleitung auch an eine andere fachlich qualifizierte Führungskraft übertragen. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6)1Bei einer Gefahrenlage, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 bestimmen. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(7)1Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. 2Sie kann bei einem Einsatz, der mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zuzuordnen ist, um Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(8)1Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung an der Einsatzstelle. 2Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt oder der Leitenden Notärztin, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. 3Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt oder die Leitende Notärztin. 4Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung.