1. 55

§ 55 SächsBG –  Zuständigkeit

(1)Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

(2)Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3)1Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.54

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SächsBG – Sächsisches Beamtengesetz – SN

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.