1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- sie oder er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
- 3.
- sie oder er bis zum 31. Dezember 2020 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
- 4.
- dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- 5.
- die Maßnahme dem Stellenabbau dient.
2Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.162