1. 12c

§ 12c DVOSächsBO – Formerfordernisse

(1)Die Authentifizierung bei Verwendung des Nutzerkontos ersetzt die Schriftform, die vorgeschrieben ist für

1.
den Bauantrag nach § 68 Absatz 1 und 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung,
2.
die Bauvorlagen nach § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung,
3.
den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung,
4.
den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides und auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides nach § 75 Satz 1 und 3 der Sächsischen Bauordnung,
5.
den Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung,
6.
die Vorlage von Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung,
7.
die Anzeige des Baubeginns nach § 72 Absatz 8 der Sächsischen Bauordnung,
8.
die Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung.

(2)1Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung ist bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers sowie bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser die Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn nicht erforderlich. 2Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen bei der elektronischen Einreichung von Bauvorlagen durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Bauvorlagen nicht von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. 3Die Bauvorlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.

(3)1Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung müssen Fachplanerinnen und Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, wenn diese die Bauherrin, der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser elektronisch einreicht. 2Die Unterlagen müssen die Person der Fachplanerin oder des Fachplaners erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich ist.20

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DVOSächsBO – Durchführungsverordnung zur SächsBO – SN

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