(1)1Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2)In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
- 1.
- die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;
- 2.
- die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
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- a)
- Treppen,
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- b)
- lichten Öffnungsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
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- c)
- Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
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- d)
- Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
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- e)
- ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
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- f)
- Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
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- g)
- Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,
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- h)
- Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
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- i)
- Bäder und Toilettenräume, Entwässerungsgrundleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
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- j)
- Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art;
- 3.
- die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
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- a)
- die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
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- b)
- die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche,
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- c)
- die Geschosshöhen und die lichten Raumhöhen,
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- d)
- der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
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- e)
- der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
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- f)
- das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
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- g)
- Dachhöhen und Dachneigungen;
- 4.
- die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
(3)In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
- 1.
- der Maßstab;
- 2.
- die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten;
- 3.
- das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Forderungen gestellt werden;
- 4.
- die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen;
- 5.
- die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und
- 6.
- bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
(4)1Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden. 2Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, verwendet werden.14