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§ 10 SchumG – Beratender Lehrkräfteausschuss

(1)1An jeder Schule kann ein Beratender Lehrkräfteausschuss gebildet werden. 2Über die Bildung eines solchen Ausschusses entscheidet die Gesamtkonferenz.

(2)Dem Beratenden Lehrkräfteausschuss gehören an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),

2.

bis zu vier von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte.

(3)1Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll zur Förderung der Schulleitung auf kollegialer Grundlage in wichtigen Angelegenheiten den Rat des Beratenden Lehrkräfteausschusses einholen. 2Beschlüsse werden nicht gefasst.

(4)Der Beratende Lehrkräfteausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

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SchumG – Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 – SL

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