1. 4a

§ 4a SchoG – Förderschulen, Förderzentren, Hausunterricht, Sonderunterricht und besondere Fördermaßnahmen

(1)1Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten geführt werden (§ 4 Absatz 2). 2In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler nach der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung - auch in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam - unterrichtet werden, insbesondere, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(2)1An Förderschulen, die einen Bildungsgang anbieten, in welchem nach den Lehrplänen der Schulen der Regelform unterrichtet wird (zielgleiche Unterrichtung), durchlaufen die Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren (flexible Verweildauer). 2Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden.

(3)An Förderschulen erfolgt eine Versetzungsentscheidung erstmals am Ende der Klassenstufe 8.

(4)1Die Förderschulen sollen

1.

die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,

2.

auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken sowie

3.

Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, beraten.

2Die Förderschulen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen. 3Wenn die Anerkennung für eine sonderpädagogische Unterstützung aufgehoben wird, ist die Schülerin oder der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.

(5)Die Schulaufsichtsbehörde kann sonderpädagogische Förderzentren, auch als Beratungs- und Kompetenzzentren, einrichten.

(6)1Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht oder Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. 2Schülerinnen und Schülern, deren Förderung an einer Schule nicht möglich ist, kann Sonderunterricht erteilt werden.

(7)Förderschulen können zur Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und geistige Entwicklung vorliegen, mit einer Kindertageseinrichtung kooperieren.

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SchoG – Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 – SL

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