1Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind. 2Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenbeitrag nach Anhören der Beteiligten fest.