(1)Die Unterhaltung obliegt
bei Gewässern zweiter Ordnung dem Land,
bei natürlichen fließenden Gewässern dritter Ordnung, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden),
bei stehenden und künstlichen fließenden Gewässern den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
(2)1Bei Gewässerstrecken natürlicher fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung obliegt die Unterhaltung deren Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern, soweit die Unterhaltung überwiegend deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. 2Die Gemeinden regeln durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, welche Gewässer oder Gewässerstrecken unter Satz 1 fallen. 3Solange Satzungen nicht erlassen sind, gilt Absatz 1 Nr. 2.