1. 22

§ 22 SVwVfG – Beginn des Verfahrens

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.


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SVwVfG – Gesetz Nr. 1056 - Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) Vom 15. Dezember 1976 – SL

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