1Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. 2§ 23 gilt entsprechend. 3Es können insbesondere übermittelt werden:
Lagebilder einschließlich Tagesberichten über aktuelle Geschehnisse,
sachbezogene Erkenntnisse sowie personenbezogene Daten, soweit sie für die Abwehr von Gefahren oder Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten von Bedeutung sein können und eine Speicherung gemäß § 23 Absatz 4 oder 5 zulässig ist,
Beobachtungs- und Feststellungsberichte über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen.