(1)1Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren erheben. 2Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
aufgrund einer aktuellen Gefährdungsanalyse anzunehmen ist, dass Veranstaltungen und Ansammlungen vergleichbarer Art und Größe von terroristischen Anschlägen bedroht sind,
aufgrund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können oder
ungeachtet von Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
3Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 4Die §§ 12a, 19a des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), bleiben unberührt.
(2)1Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten an öffentlich zugänglichen Orten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
in den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort oder an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.
2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3)1Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. 2In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zulässig; die Maßnahme darf durch die einsatzleitende Polizeivollzugsbeamtin oder den einsatzleitenden Polizeivollzugsbeamten vor Ort angeordnet werden. 3Die Beschränkung des Satzes 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume. 4Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 5Die weitere Verarbeitung einer Aufzeichnung nach Satz 2 bedarf der richterlichen Zustimmung; für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 6Für Maßnahmen nach Satz 2 bleibt der Kernbereichsschutz des § 41 unberührt.
(4)Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.
(5)1Auf Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen. 2Dabei ist in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 neben dem Umstand der Beobachtung auf Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen hinzuweisen sowie die Möglichkeit zu eröffnen, die Informationen nach § 9 zu erhalten.
(6)Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich sind,
bei Maßnahmen nach Absatz 4 unverzüglich,
ansonsten spätestens nach einem Monat
zu löschen.