1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den gehobenen Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 25 erfüllen. 2Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. 3Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. 4Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.