1. 1

§ 1 SAWG – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SAWG – Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) Vom 26. November 1997 – SL

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.