(1)Für den Besuch einer Grundschule oder Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte -, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschule oder Schule für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - zu erstatten wäre.
(2)Für den Besuch der Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) in den entsprechenden Klassenstufen des Grundschulbereichs erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen zu erstatten wäre.