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§ 49 NachbG SL – Grenzabstände für Hecken

(1)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 1,5 m Höhe

0,75 m

2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe

0,50 m

3. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe    

0,25 m.

(2)Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NachbG SL – Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973 – SL

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