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§ 6 LOG – Landesmittelbehörden

(1)Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.

(2)Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz.

(3)Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

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LOG – Gesetz Nr. 883 Landesorganisationsgesetz (LOG) Vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 – SL

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