(1)Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.
(2)Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz.
(3)Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.